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Allgemeine Geschäftsbedingungen    

 

Geschäftsbedingungen für die Errichtung, Wartung und Instandsetzung von Alarmanlagen

 

1. Geltungsbereich

Das Unternehmen nimmt Aufträge ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen entgegen;

dies gilt auch für künftige Ergänzungs- und Folgeaufträge.

 

2. Kostenvoranschläge

2.1 Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt.

2.2 Kostenvoranschläge sind gemäß Vorankündigung entgeltlich, doch wird per Erteilung eines Auftrages

im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben.

2.4 Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Unternehmens.

 

3. Angebote

3.1 Angebote werden nur schriftlich erteilt.

3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

 

4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen

4.1 An das Unternehmen gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Kunden bedürfen,

sofern damit nicht ein vom Unternehmen erstelltes verbindliches Angebot angenommen worden ist, für das Zustandekommen eines Vertrages

der Auftragsbestätigung seitens des Unternehmens.

4.2 Der Kunde ist an seine Auftrage, Bestellungen und dgl. durch 10 Tage hindurch ab Einlangen beim Unternehmen gebunden,

es sei denn, der Kunde hat eine andere Bindungsfrist ausdrücklich festgehalten.

4.3 Vertreter oder sonstige Außendienstmitarbeiter des Unternehmens haben weder Abschluss- noch lnkassovollmacht.

 

5. Preise

5.1 Den Preisen ist zugrunde gelegt, dass die Arbeiten sofort, kontinuierlich und ohne Unterbrechungen ausgeführt werden.

5.2 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung

a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag (Mindestlöhne der Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe) und/oder

b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission

oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise

entsprechend ausgenommen zwischen Auftragserteilung und der betroffenen Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

 

6. Leistungsausführung:

6.1 Zur Ausführung der Leistung ist das Unternehmen frühestens verpflichtet,

sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind

und der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen,

technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

6.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden

oder Bewilligungen durch die Behörden sind vom Kunden auf seine Kosten zu veranlassen.

6.3 Der Kunde hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Unternehmen kostenlos versperrbare Raume

für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

6.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie

ist vom Kunden kostenlos beizustellen.

6.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Kunden gewünscht,

werden hierdurch notwendige Überstunden und/oder die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten dem Kunden verrechnet.

6.6 Für die Sicherheit der vom Unternehmen oder dessen Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten

oder montierten Materialien und Gerate ist der Kunde verantwortlich; Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

 

7. Liefer- und Fertigstellungstermine

7.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für das Unter-nehmen dann verbindlich, wenn deren Einhaltung garantiert worden ist.

7.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert oder unterbrochen,

so werden - auch garantierte -vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verringert und vereinbarte Fertigstellungstermine

entsprechend hinausgeschoben, soweit die Verzögerungen oder Unterbrechungen nicht durch Umstände verschuldet worden sind,

die das Unternehmen selbst zu vertreten hat. Trifft das Unternehmen kein Verschulden, hat der Kunde alle,

durch die Verzögerungen oder Unterbrechungen auflaufenden Mehrkosten zu tragen;

der Unternehmer seine jeweils bereits erbrachten Leistungen mittels Teilrechnungen fällig stellen.

7.3 Wird aus Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, die Leistungsaus-führung verzögert,

ist das Unternehmen berechtigt, für die Lagerung von Materialien und Geräten und dgl. 1% Rechnungsbetrages des begonnenem

Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, ohne dass dies die Verpflichtung des Kunden zur Abnahme und Zahlung beeinträchtigt.

7.4 Sollte der Kunde trotz Nachfristsetzung für die Beseitigung der die Verzögerung gem. 7.3 verursachenden Umstände

nicht die Fortsetzung der Leistungsausführung ermöglichen, ist das Unternehmen berechtigt,

über die für die Leistungsausführung bereitgestellten Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen;

im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung sind jene Materialien und Geräte,

über die das Unternehmen anderweitig verfügt hat, von ihm innerhalb

einer den jeweiligen Gegebenheiten ange-messenen Frist nachzuschaffen.

 

8. Zahlung

8.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, werden 50% des Preises bei Zustandekommen des Auftrages,

40% bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

8.2 Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.

8.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% p. a. zu berechnen;

hierdurch werden Anspruche auf Ersatz höherer Zinsen nicht berücksichtigt.

8.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen ist, ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Kunden mit solchen des Unternehmens,

ausgeschlossen, es sei denn, dass das Unternehmen zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung

entweder im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungs-verbindlichkeit des Kunden steht

oder gerichtlich festgestellt oder sonst vom Unternehmen anerkannt ist.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Alle gelieferten, montierten und sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollstandigen Bezahlung Eigentum des Unternehmens.

9.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug und/oder werden dem Unternehmen nach Vertragsabschluß Umstände über die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Kunden bekannt, die dessen Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, ist das Unternehmen berechtigt,

die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen,

ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

 

10. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):

10.1 Die Sicherung von Grundstücken. Objekten, Öffnungen und/oder von Räumen durch Melder bewirkt,

dass bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Räumen

gegenüber den vom Hersteller festgelegten Größenordnungen jeweils Alarm ausgelöst wird; darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen,

insbesondere die einer Einbruchsverhinderung bietet die Alarmanlage nicht.

10.2 Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkungen aus der Umgebung,

können nicht ausgeschlossen werden.

10.3 Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften,

Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes etc. und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

 

11. Gewährleistung

11.1 Das Unternehmen leistet Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; soweit kein Wandelungsanspruch des Kunden besteht,

wird Gewähr geleistet durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist.

11.2 Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu Ieisten.

11.3 Offene Mängel gelten, sofern sie bei Übernahme nicht sofort gerügt werden, als genehmigt und sind daher nicht Gegenstand der Gewährleistung.

 

12. Schadenersatz

12.1 Das Unternehmen haftet für von ihm verschuldete Schaden nur an dem Kunden gehörenden Gegenständen,

die das Unternehmen im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.

12.2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weitergehenden Schadens

einschließlich Mängelfolge-schäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Unternehmen ist grobes Verschulden oder Vorsatz anzulasten.

12.3 Ansprüche des Kunden aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

 

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Wien.